Strafrecht

Die gesetzlichen Regelungen zur Strafbarkeit menschlichen Handelns sind weitreichend, und die sanktionierten Verhaltensweisen richten sich in vielfältiger Art und Ausprägung gegen die verschiedensten schutzwürdigen Rechtsgüter.

Es beginnt beim einfachen Zeitungsdiebstahl und geht bis zum Doppelmord. Dazwischen liegen andere Vermögensdelikte wie beispielsweise Diebstahl, Betrug, Einbruch oder Raub, Gewaltdelikte wie Körperverletzung oder Raufhandel, Sexualdelikte oder Suchtmitteldelikte wie etwa der Besitz, der Anbau, die Einfuhr oder der Handel mit Suchtgift und vieles mehr.

Einmal mit dem Vorwurf strafbaren Verhaltens bzw mit einem Strafverfahren konfrontiert, stellen sich insbesondere für den „ungeübten“ Betroffenen oft viele Fragen:


Wie läuft ein Strafverfahren ab?

Wer an ein Strafverfahren denkt, denkt in der Regel nur an eine Verhandlung vor einem Strafgericht, die mit der Fällung eines Urteils endet. Tatsächlich beginnt das Strafverfahren aber nicht erst mit dem Aufruf der Sache zu Beginn der Hauptverhandlung, sondern bereits viel früher mit den ersten Ermittlungsschritten gegen einen Tatverdächtigen.

Das Ermittlungsverfahren wird von der Staatsanwaltschaft geführt. Durch Aufnahme von Beweisen wie etwa die Vernehmung des Beschuldigten oder von Zeugen werden alle Informationen gesammelt, die entweder für oder gegen die Tatbegehung durch den Beschuldigten sprechen. Auch der Beschuldigte selbst hat die Möglichkeit, die Aufnahme von Entlastungsbeweisen zu beantragen und den Tatverdacht dadurch zu entkräften.

Soweit das Strafverfahren nicht aufgrund mangelhafter Beweislage oder wegen Vorliegen sonstiger gesetzlicher Voraussetzungen bereits während bzw nach Abschluss der Ermittlungen eingestellt wird, kommt es zur Anklageerhebung an das zuständige Gericht.

Vor Gericht findet sodann eine Hauptverhandlung statt, zu deren Beginn der Angeklagte erneut die Möglichkeit hat, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern. Im Anschluss daran wird das Beweisverfahren abgeführt. Hier kommt es zur Beweisaufnahme durch das Gericht selbst, und haben sowohl die Staatsanwaltschaft als Anklagevertreterin als auch der Angeklagte die Möglichkeit, die Aufnahme noch weiterer Beweise zu beantragen. Nach Schluss des Beweisverfahrens entscheidet das Gericht in der Regel mit Schuldspruch oder mit Freispruch.

Gegen das Urteil I. Instanz steht dem Angeklagten im Falle eines Schuldspruches ein Rechtsmittel an das im Instanzenzug übergeordnete Gericht zu. Damit kann er das Urteil bekämpfen, wenn er der Meinung ist, dass etwa Verfahrensfehler unterlaufen wären, das Urteil aus anderen Gründen nichtig oder die Strafe zu hoch bemessen worden wäre.


Brauche ich einen Rechtsanwalt?

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Strafverfahren nur in bestimmten Fällen zwingend vorgesehen. So etwa in der Hauptverhandlung wegen strafbarer Handlungen, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, oder auch im Ermittlungsverfahren, wenn sich der Betroffene in Untersuchungshaft befindet.

Befindet sich der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren hingegen auf freiem Fuß, so ist die Beiziehung eines Rechtsbeistandes nicht zwingend. Aber bereits und gerade in diesem Verfahrensstadium ist es wichtig, dass der Betroffene nicht eigenmächtig und unüberlegt handelt, zumal hier die Weichen für das gesamte weitere Verfahren gestellt werden, und Fehler später oft nur mehr schwer zu korrigieren sind.

Es empfiehlt sich daher in jedem Fall spätestens vor der Vernehmung als Beschuldigter einen Rechtsanwalt zu konsultieren. So kann die Verteidigung bereits früh im Ermittlungsverfahren ansetzen, und ist die bestmögliche Wahrung der Rechte sowie Vertretung der Interessen des Beschuldigten gewährleistet.


Muss ich eine Aussage machen?

Vorerst ist zu unterscheiden, ob man als Zeuge oder als Beschuldigter aussagen soll. Dies ist dem Betroffenen vor der Vernehmung ebenso zur Kenntnis zu bringen, wie der Gegenstand der Vernehmung.

Als Zeuge ist man grundsätzlich verpflichtet, der Ladung Folge zu leisten und vollständig sowie wahrheitsgemäß auszusagen. Es gibt aber einige Ausnahmen. So ist man als Zeuge etwa von der Aussage befreit, wenn man in einem Verfahren gegen einen Angehörigen aussagen müsste.

Als Beschuldigter in einem Strafverfahren hat man hingegen das Recht, die Aussage zu verweigern. Man muss sich also zu den erhobenen Vorwürfen weder gegenüber der Polizei noch gegenüber der Staatsanwaltschaft oder später gegenüber dem Gericht äußern. In bestimmten Fällen kann es sinnvoll sein, von diesem Recht Gebrauch, und entweder bis zu einem bestimmten Punkt im oder sogar bis zum Schluss des Verfahrens keine Angaben zu machen. In anderen Fällen wiederum ist eine Aussage für den Betroffenen günstiger.

Das Aussageverhalten ist auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles abzustimmen und sollte in jedem Fall mit einem Rechtsanwalt abgesprochen werden.


Wann muss ich in Untersuchungshaft?

Wenn man einer strafbaren Handlung dringend verdächtig ist, und zudem die Gefahr besteht, dass man auf freiem Fuß erneut gleiche oder ähnliche Straftaten begehen (Tatbegehungsgefahr), durch Manipulation von Beweisen die Ermittlungen erschweren (Verdunkelungsgefahr), oder sich dem Strafverfahren durch Flucht entziehen könnte (Fluchtgefahr), kann das Gericht über den Betroffenen die Untersuchungshaft verhängen.

Einmal verhängt, finden in der Folge in regelmäßigen zeitlichen Abständen Haftprüfungen statt, bei denen das Gericht beurteilt, ob die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft weiterhin vorliegen oder nicht. Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, wird die Untersuchungshaft bis zur jeweils nächsten Haftprüfung fortgesetzt. Liegen sie nicht mehr vor, ist der Betroffene zu enthaften.

Der Beschuldigte hat die Möglichkeit, auch losgelöst von den Haftprüfungen durch das Gericht jederzeit seine Enthaftung zu beantragen, wenn er der Meinung ist, dass die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft weggefallen wären.


Was ist eine Fußfessel?

Der Ausdruck Fußfessel ist umgangssprachlich und steht für „elektronisch überwachter Hausarrest“. Dies ist eine Form des Strafvollzuges, bei der der Betroffene eine Freiheitsstrafe nicht in einer Justizanstalt, sondern zuhause in seinen eigenen vier Wänden verbüßt und dabei einen am Fußgelenk angebrachten Peilsender zur Standortüberwachung trägt.

Grundlegende Voraussetzung für die Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrestes ist, dass der Verurteilte während des Hausarrestes einer geregelten Arbeit nachgeht und ein Einkommen bezieht. Das Verfahren zur Bewilligung wird über einen entsprechenden Antrag eingeleitet, wobei die über den Betroffenen verhängte Freiheitsstrafe (nach aktueller Rechtslage) nicht mehr als 18 Monate betragen darf.

Die für den Strafvollzug allgemein gültigen Beschränkungen wie etwa das Alkoholverbot gelten auch für den elektronisch überwachten Hausarrest.


Welche Rechte habe ich als Opfer einer Straftat?

Auch das Opfer einer Straftat hat natürlich in der Tatbegehung begründete Rechte, über die es allenfalls gilt umfassend aufzuklären, und die im Rahmen der Opfervertretung im Verfahren bestimmt geltend zu machen sind.

Neben Einsichts- und Mitwirkungsrechten hat das Opfer vor allem das Recht, schon im Strafverfahren durch Geltendmachung zivilrechtlicher Forderungen gegenüber den Angeklagten die Abgeltung eines materiellen oder auch immateriellen Schadens zu begehren.

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Mag. Philipp Slemr
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